Aktualisiert: 12.11.2007

International

Inhalt:

1. UNESCO: Deklaration betreffend des menschlichen Genoms und der Menschenrechte

2. Europarat

2.1 Bioethik-Konvention

2.2 Zusatzprotokoll zur Bioethik-Konvention

3. Europäische Union: Charta der Grundrechte

4. UNO: Vom Konventionsentwurf gegen Klonen von Menschen zur Deklaration

4.1 Wie eine rechtlich bindende UN-Konvention gegen das Klonen scheiterte

4.2 Typisches Kompromisspapier: UNO-Deklaration gegen das Klonen

4.3 Skandalöses Abstimmungsverhalten der Schweiz

4.4 UN-Generalversammlung stimmt der Deklaration definitiv zu

1. UNESCO: Deklaration betreffend des menschlichen Genoms und der Menschenrechte

Im Jahr 1997 wurde die Deklaration der UNESCO betreffend des menschlichen Genoms und der Menschenrechte (Universal Declaration On The Human Genome And Human Rights) verabschiedet. Art. 11 dieser Deklaration enthält folgende Bestimmung:

"Practices which are contrary to human dignity, such as reproductive cloning of human beings,shall not be permitted. States and competent international organizations are invited to cooperate in identifying such practices and in taking, at national or international level, the measures necessary to ensure that the principles set out in this Declaration are respected."

"Praktiken, die der Menschenwürde entgegenstehen, wie das reproduktive Klonen von menschlichen Lebewesen, sollen nicht erlaubt sein. Die Staaten und die kompetenten internationalen Organisationen sind zur Kooperation eingeladen, um solche Praktiken zu identifizieren und auf nationaler und internationaler Ebene Maßnahmen zu ergreifen, welche garantieren, daß die in dieser Deklaration aufgestellten Prinzipien respektiert werden."

Leider wird nur das "reproduktive" Klonen als Beispiel aufgeführt. Weitere Praktiken der Biotechnologie, welche die Menschenwürde verletzen, werden leider nicht erwähnt. Inwiefern diese Deklaration weitere internationale und nationale Regelungen beeinflusst, ist schwierig abzuschätzen. Jedenfalls fühlen sich kaum alle Länder zur sofortigen Durchsetzung solcher eher vage formulierten Bestimmungen veranlaßt.

2. Europarat

Der Europarat ist eine internationale Organisation, die 41 demokratische Staaten umfasst, mit Sitz in Strassburg. Er ist kein Organ der Europäischen Union und nicht zu verwechseln mit dem Europäischen Rat, der aus den Staats- und Regierungschefs der 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union besteht.

Die bekannteste Institution des Europarates ist wohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg.

2.1 Bioethik-Konvention des Europarates

Mit der Bioethik-Konvention hat der Europarat, der 41 Mitgliedstaaten umfasst, seit 1997 eine Verordnung, welche in Art. 18 die Zeugung von menschlichen Embryonen für Forschungszwecke ausdrücklich verbietet:

"Artikel 18

(1) Die Rechtsordnung hat einen angemessenen Schutz des Embryos zu gewährleisten, sofern sie Forschung an Embryonen in vitro zuläßt.

(2) Die Erzeugung menschlicher Embryonen zu Forschungszwecken ist verboten."

Mit Blick auf jene Länder, die verbrauchende Forschung am Embryo in-vitro bereits erlauben, wird lediglich verlangt, soweit das Recht Forschung an Embryonen in-vitro zulasse, sei ein angemessener Schutz des Embryos zu gewährleisten. Das Wort "angemessen" lässt Raum für verschiedene Interpretationen. Dazu kommt, daß nach Art. 36 Abs. 1 die Unterzeichnerstaaten "zu jeder einzelnen Bestimmung" des Übereinkommens einen Vorbehalt anbringen können. Zudem besteht die Möglichkeit das Übereinkommen zu kündigen (Art. 37). Andererseits sind die Staaten frei, Gesetze zu erlassen, die den Schutzbereich gegenüber der Bioethik-Konvention ausweiten. Somit wird den Unterzeichnerstaaten neben verschiedenen Interpretations-möglichkeiten der Konvention sehr viel Spielraum gelassen - so viel Spielraum, daß von einem umfassenden und effektiven Schutz von Menschenwürde kaum mehr die Rede sein kann. Die Bioethik-Konvention wurde denn auch von verschiedenen Seiten kritisiert und aus diesem Grund von der Bundesrepublik Deutschland bislang nicht unterzeichnet. In den Staaten Dänemark, Griechenland, San Marino, Slowakei, Slowenien und Spanien ist das Abkommen bereits wirksam. Es wurde von insgesamt 22 Ländern unterzeichnet.

2.2 Zusatzprotokoll zur Bioethik-Konvention

Das Zusatzprotokoll über das sogenannte Klonverbot, das 1998 verabschiedet wurde, enthält keine weiteren Bestimmungen zum Schutz menschlicher Embryonen, außer dem Verbot jeder Intervention, die darauf gerichtet ist, ein menschliches Lebewesen (human being) zu erzeugen, das mit einem anderen lebenden oder toten menschlichen Lebewesen genetisch identisch ist (Art. 1 Abs. 1). Die genetische Identität wird auf das Kerngenom bezogen (Art. 1 Abs. 2). Gemäss der gängigen Interpretation dieses Artikels wäre Klonen nicht verboten, wenn damit keine Schwangerschaft bzw. Geburt angestrebt wird. Die Unterzeichnung des Zusatzprotokolls setzt voraus, daß zuvor die Bioethik-Konvention unterzeichnet worden ist. Griechenland, die Slowakei, Slowenien, Spanien und Georgien haben das Zusatzprotokoll bereits unterschrieben, so dass es völkerrechtlich bindend wird und für die Unterzeichnerstaaten in Kraft tritt.

"Article 1

1. Any intervention seeking to create a human being genetically identical to another human being, whether living or dead, is prohibited.

2. For the purpose of this article, the term human being "genetically identical" to another human being means a human being sharing with another the same nuclear gene set."

Übersetzung Artikel 1:

1. Verboten ist jede Intervention, die darauf gerichtet ist, ein menschliches Lebewesen zu erzeugen, das mit einem anderen lebenden oder toten menschlichen Lebewesehn identisch ist.

2. Im Sinne dieses Artikels bedeutet der Ausdruck "menschliches Lebewesen, das mit einem anderen menschlichen Lebewesen 'genetisch identisch' ist" ein menschliches Lebewesen, das mit einem anderen menschlichen Lebewesen dasselbe Kerngenom hat.

3. Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Am 7. Dezember 2000 wurde in Nizza die Charta der Grundrechte der Europäischen Union proklamiert. Sie besitzt lediglich den Status einer Deklaration. Das bedeutet, dass die Charta keine neuen rechtlich verbindlichen Regelungen schafft und auch kein Instrumentarium zur rechtlichen Durchsetzung ihrer Inhalte bietet. Deshalb ist die Frage berechtigt, wem eigentlich eine solche Charta dient: Der Europäischen Union als Prestigeobjekt?

In Art. 3 wird lediglich das reproduktive Klonen ausdrücklich verboten:

Artikel 3 Recht auf Unversehrtheit

(1) Jede Person hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.

(2) Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden:

- die freie Einwilligung der betroffenen Person nach vorheriger Aufklärung entsprechend den gesetzlich festgelegten Modalitäten,

- das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen, welche die Selektion von Personen zum Ziel haben,

- das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen zu nutzen,

- das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen.

4. UNO: Vom Konventionsentwurf gegen Klonen von Menschen zur Deklaration

4.1 Wie eine rechtlich bindende UN-Konvention gegen das Klonen scheiterte

Deutschland und Frankreich haben schon vor einiger Zeit bei der UNO eine Initiative lanciert, wonach das reproduktive Klonen von Menschen durch eine UN-Konvention hätte verboten werden sollen. Ein weiterer Antrag wurde von den USA und Spanien eingereicht. Dieser enthielt ein umfassendes Verbot des "therapeutischen" und des reproduktiven Klonens, dem sich über 30 meist katholisch geprägte Länder anschlossen. Deutschland und Frankreich vertraten hingegen ein schrittweises Vorgehen: Zuerst ein Verbot des reproduktiven Klonens, dann zu einem späteren Zeitpunkt ein Verbot des therapeutischen Klonens. Obwohl beiden Seiten eine Ächtung des reproduktiven Klonens vertreten, kamen die Verhandlungen ins Stocken , so dass die Gespräche gemäss des Magazins New Scientist über das Thema vorerst eingestellt und um mindestens ein Jahr verschoben wurden. Die Berichte über die Hintergründe der gescheiterten Verhandlungen, sind sehr widersprüchlich. Es ist schwer zu sagen, wer letztlich dafür verantwortlich ist, dass sich nun Reproduktionsmediziner, wie Severino Antinori, Panayiotis Zavos oder die Raël-Sekte ungehindert von einer UNO-Konvention in irgend einem Land ihren verwerflichen Klonversuchen nachgehen können.

Eine Klonkonvention mit einem generellen Verbot, das reproduktives und therapeutisches Klonen umfasst, vertraten folgende Staaten: Antigua and Barbuda, Argentina, Costa Rica, Dominica, Dominican Republic, El Salvador, Eritrea, Ethiopia, Fiji, Georgia, Grenada, Honduras, Italy, Kazakhstan, Kenya, Kyrgyzstan, Lesotho, Marshall Islands, Micronesia, Nicaragua, Nigeria, Panama, Paraguay, Philippines, Saint Kitts and Nevis, Saint Lucia, Saint Vincent and the Grenadines, Spain, Suriname, Tajikistan, Timor-Leste, Tonga, Turkmenistan, Tuvalu, United States of America, Uzbekistan and Vanuatu

Eine Klonkonvention, die nur das reproduktive Klonen umfasst, vertraten folgende Staaten: Belarus, Belgium, Brazil, Canada, China, Cuba, Czech Republic, Denmark, Finland, France, Germany, Greece, Hungary, Iceland, Japan, Latvia, Liechtenstein, Lithuania, Luxembourg, Norway, Slovenia and Switzerland (!?!).

Kommentar: Beide Seiten haben wohl eine massive Rüge verdient, denn die Befürworter des reproduktiven Klonens meinen es ernst. Falls die Berichte über erzielte Schwangerschaften stimmen, wäre die erste Geburt schon im November 2002 fällig gewesen. Wer in dieser Situation eine UN-Konvention gegen reproduktives Klonen scheitern lässt, hat entweder den Ernst der Lage nicht erfasst, oder will durch ein Verbot des reproduktiven Klonens das "therapeutische" Klonen nicht gefährden, oder ist in Tat und Wahrheit Befürworter jeglicher Klontechniken. Seit 1997, als erstmals über das Klonschaf Dolly berichtet wurde, ist man sich im Klaren, dass früher oder später Klonversuche am Menschen unternommen würden. Ist es tatsächlich möglich, dass in diesem langen Zeitraum eine weltweite Ächtung des reproduktiven Klonens nicht zustande kommt?

Wiederaufnahme der Verhandlungen im Oktober 2004

Die Debatte über die UNO-Klonkonvention ist am 21. Oktober 2004 wieder aufgenommen worden. Nach zwei Tagen zeigt sich, dass nach wie vor die Fronten verhärtet sind. Befürworter eines Teilverbotes drängen weiterhin auf eine Vertagung des Geschäfts, während die anderen Länder möglichst rasch ein weltweites generelles Konverbot erlassen wollen.

4.2 Typisches Kompromisspapier: UNO-Deklaration gegen das Klonen

Am 19. Nov. 2004 erhielten im Rechtsausschuss der UNO die beiden Anträge von Costa Rica (Totales Klonverbot) und Belgien (nur Teilverbot des reproduktiven Klonens) nicht die notwendige Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen. Statt dessen wurde auf der Basis eines Kompromissvorschlages, der nur noch den Status einer Deklaration hat, Mitte Februar 2005 weiterdiskutiert. Diesen Vorschlag hatte Italien, das sich zuvor für ein Totalverbot eingesetzt hatte, eingereicht. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Zeugung von Menschenleben durch Klonprozesse sowie jede Forschung, die diesem Ziel dient, zu unterbinden. Die Menschenwürde soll unter allen Umständen respektiert werden, namentlich sollen Frauen nicht ausgebeutet werden. Die Mitgliedstaaten sollen entsprechende nationale Gesetze erlassen. Zudem sollen sie ebenfalls gegen genetisches Engineering, das der Menschenwürde widerspricht, Massnahmen ergreifen.

Der Rechtsausschuss hat am 18. Februar 2005 eine Deklaration gegen das Klonen verabschiedet. Die Deklaration, die leider rechtlich nicht bindend ist, fordert die Mitgliedstaaten auf, Gesetze zu erlassen, die jede Form des Klonens verbieten, insbesondere jene Praktiken, die gegen die Menschenwürde gerichtet sind. Über den nun vorliegenden Entwurf der Deklaration gegen das Klonen wird die UN-Generalversammlung noch abstimmen müssen.

In ersten Medienberichten ist diese Deklaration als ein Erfolg der USA und der „Pro-Life-Sache“ bezeichnet worden. Die Deklaration geht in die richtige Richtung, aber ein Erfolg ist sie nicht. Es fehlt die rechtliche Bindung der Mitgliedstaaten und auch die Möglichkeit Massnahmen zu ergreifen, um gegen Staaten vorzugehen, die sich nicht an die Deklaration halten. Das geht aus der Pressemitteilung vom 18. Februar 2005 hervor. Demnach erklärten Grossbritannien, Belgien, China, Japan, Finnland, und Schweden ausdrücklich, dass sie sich nicht an die Deklaration gebunden fühlen und gemäss den gesetzlichen Regelungen in ihren Ländern das so genannte therapeutische Klonen fortsetzen. In der Schlussabstimmung hatten 71 Länder für die Deklaration und 35 dagegen gestimmt, wobei sich 43 Länder der Stimme enthielten. Im Allgemeinen wurde von beiden Seiten der mangelnde Konsens bedauert. Die Deklaration verhindert somit das sogenannte therapeutische Klonen in jenen Ländern, die dieses bereits gesetzlich zugelassen haben, nicht. Sie verhindert nicht, dass skrupellose Forscher (Zavos, Antinori usw.), die auch das reproduktive Klonen des Menschen anstreben, aus den Erkenntnissen, die aus dem sog. therapeutischen Klonen gewonnen werden, ihren Nutzen ziehen!

4.3 Skandalöses Abstimmungsverhalten der Schweiz

Die Schweiz hat bei der Schlussabstimmung der Deklaration zugestimmt. Eigenartig ist aber das Abstimmungsverhalten bei den verschiedenen Änderungsanträgen. Sie stimmte nämlich zweimal für eine Entschärfung der Deklaration und zwar zusammen mit den oben genannten Ländern, die ausdrücklich das so genannte therapeutische Klonen befürworten. Ein Antrag betraf die Streichung einer Passage, worin die Mitgliedstaaten aufgerufen werden, alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um das menschliche Leben in den Anwendungen der Lebenswissenschaften ausreichend zu schützen! Der Antrag wurde knapp abgelehnt. Der Schutz des menschlichen Lebens war offensichtlich einigen Ländern ein Dorn im Auge, denn auch der zweite Änderungsantrag beabsichtigte ebenfalls, den ausdrücklichen Schutz des menschlichen Lebens aus der Deklaration herauszustreichen! Glücklicherweise setzten sich hier die Klonbefürworter zusammen mit der Schweiz nicht durch.
Es sei daran erinnert: Art. 119 der Schweizer Bundesverfassung verbietet „alle Formen des Klonens“. Damit setzt die Schweiz, die zuvor schon zum Scheitern einer verbindlichen UNO-Konvention gegen alle Formen des Klonens mit ihrer Stimme beitrug, ihr skandalöses Abstimmungsverhalten bei der UNO fort. Es ist durchaus möglich, dass dies im Zusammenhang mit einem Verfassungsartikel und einem Bundesgesetz über die Forschung am Menschen, die sich in der Entwurfsphase befinden, steht. Man muss es klar und deutlich sagen: Die Schweiz stimmte in Bezug auf das Klonen des Menschen gegen ihre eigene humanitäre Tradition! Auf eine Anfrage bezüglich dieses Abstimmungsverhaltens haben bisher weder die UNO-Delegation, noch das Aussenministerium der Schweiz eine Antwort gegeben.

4.4 UN-Generalversammlung stimmt der Deklaration definitiv zu

Am 8. März 2005 hat die UN-Generalversammlung der Deklaration mit 89 Ja, 34 Nein und 38 Enthaltungen zugestimmt. Diverse Länder äusserten sich im Anschluss an die Abstimmung zur Deklaration. Grossbritannien erklärte, es habe gegen die Deklaration gestimmt, weil der darin verwendete Begriff "human life" als Aufruf für ein Verbot aller Formen des Klonens interpretiert werden könne. Das Land sieht in der Deklaration eine schwache, nicht bindende politische Erklärung, welche Grossbritanniens Unterstützung der Stammzellenforschung nicht tangiere. Ähnlicher Auffassung sind Länder wie Belgien, China, Indien, Südkorea, Spanien, Japan, Singapur, Frankreich, Russland und die Niederlanden.

Mehr Hintergrundinformation: http://www.kritischebioethik.de/deutschland_news_uno.html

Externe Links

UNO (United Nations Organizations)

Is Human Reproductive Cloning Inevitable: Future Options for UN Governance (UNU-IAS, Institute of Advanced Studies 11.11.2007)

UN Declaration on Human Cloning (8. März 2008, A/RES/59/280)

Aktuelle Pressemitteilungen

Pressemitteilung vom 8. März 2005

Pressemittelung vom 18. Feb. 2005

Pressemittelung vom 19. Nov. 2004

Pressemittelung vom 22. Okt. 2004

Pressemittelung vom 6. Nov. 2002

Ad Hoc Committee on an International Convention against the Reproductive Cloning of Human Being

Mehr Hintergrundinformation: http://www.kritischebioethik.de/deutschland_news_uno.html

UNESCO (United Nations Education, Scientific and Cultural Organization)

Universal Declaration on the Human Genome and Human Rights 1997. (PDF-Datei 427 kBytes)

Europarat

Council of Europe, European Treaties, Convention for the Protection of Human Rights and Dignity of the Human Being With Regard to the Application of Biology and Medicine: Convention on Human Rights and Biomedicine. 4.4.1997, ETS No. 164. Oviedo 1997.

Council of Europe, Additional Protocol to the Convention for the Protection of Human Rights and Dignity of the Human Being With Regard to the Application of Biology and Medicine, on the Prohibition of Cloning Human Beings. Paris,12.1.1998, ETS No. 168. Paris 1998.

Europäische Union

Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2000)

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