Aktualisiert: 13.09.2004

Bundesrepublik Deutschland

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Im Grundgesetz ist die Verpflichtung zum Schutz der Menschenwürde verankert. Detaillierte Bestimmungen bezüglich Embryonenschutz und Klonen sind im Embryonenschutzgesetz von 1990 enthalten.

Art. 1

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Embryonenschutzgesetz (ESchG) In Kraft seit 1990

Die Bestimmungen des Embryonenschutzgesetzes werden zur Zeit von seiten der Reproduktionsmedizin kritisiert, weil die Präimplantationsdiagnostik verboten ist. Der Embryo ist ab den ersten 24 Stunden geschützt. Zuvor, im Vorkernstadium, greifen die Bestimmungen nicht im selben Ausmass. Es ist daher umstritten, ob die Polkörperchendiagnostik erlaubt ist.

Bezüglich des Embryonenschutzes ist vor allem § 1 massgebend:

§ 1 Mißbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt,

2. es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,

3. es unternimmt, innerhalb eines Zyklus mehr als drei Embryonen auf eine Frau zu übertragen,

4. es unternimmt, durch intratubaren Gametentransfer innerhalb eines Zyklus mehr als drei Eizellen zu befruchten,

5. es unternimmt, mehr Eizellen einer Frau zu befruchten, als ihr innerhalb eines Zyklus übertragen werden sollen,

6. einer Frau einen Embryo vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter entnimmt, um diesen auf eine andere Frau zu übertragen oder ihn für einen nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck zu verwenden, oder

7. es unternimmt, bei einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen (Ersatzmutter), eine künstliche Befruchtung durchzuführen oder auf sie einen menschlichen Embryo zu übertragen.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1. künstlich bewirkt, daß eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle eindringt, oder

2. eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle künstlich verbringt, ohne eine Schwangerschaft der Frau herbeiführen zu wollen, von der die Eizelle stammt.

(3) Nicht bestraft werden

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 6 die Frau, von der die Eizelle oder der Embryo stammt, sowie die Frau, auf die die Eizelle übertragen wird oder der Embryo übertragen werden soll, und

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 die Ersatzmutter sowie die Person, die das Kind auf Dauer bei sich aufnehmen will.

Bezüglich Klonen gilt im ESchG folgende Bestimmung, die sowohl "therapeutisches" wie auch "reproduktives" Klonen ausschliesst:

§ 6 Klonen

(1) Wer künstlich bewirkt, daß ein menschlicher Embryo rnit der gleichen Erbinformation wie ein anderer Embryo, ein Foetus, ein Mensch oder ein Verstorbener entsteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Embryo auf eine Frau überträgt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Das sog. "therapeutische" Klonen mit Verwendung von tierischen Eizellen ist mit § 6 Abs. 1 verboten. Die entstandenen Embryonen enthalten zu 99,999 Prozent die Erbinformation des Spenders. Es wäre schon reichlich sophistisch, diesen Passus so auszulegen, wonach er nicht anwendbar sei weil keine 100 prozentige Identität erreicht werde.

Mehr Hintergrundinformation bezüglich BRD und UN-Klonkonvention: http://www.kritischebioethik.de/deutschland_news_uno.html

Die folgende Bestimmung über die Chimären- und Hybridbildung ist hingegen nicht anwendbar, da nur bestimmte Verfahren, nicht aber generell die Erzeugung von Chimären und Hybriden verboten werden. Man darf wohl hinzufügen, dass die Intention der Gesetzgeber wohl darin bestand jede Form der Chimären- und Hybridbildung zu untersagen.

§ 7 Chimären- und Hybridbildung

(1) Wer es unternimmt,

1. Embryonen mit unterschiedlichen Erbinformationen unter Verwendung mindestens eines menschlichen Embryos zu einem Zellverband zu vereinigen,

2. mit einem menschlichen Embryo eine Zelle zu verbinden, die eine andere Erbinformation als die Zellen des Ernbryos enthält und sich mit diesem weiter zu differenzieren vermag, oder

3. durch Befruchtung einer menschlichen Eizelle mit dem Samen eines Tieres oder durch Befruchtung einer tierischen Eizelle mit dem Samen eines Menschen einen differenzierungsfähigen Embryo zu erzeugen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt,

1. einen durch eine Handlung nach Absatz 1 entstandenen Embryo auf

a) eine Frau oder

b) ein Tier

zu übertragen oder

2. einen menschlichen Embryo auf ein Tier zu übertragen.

Interne Links

Der Deutsche Bundestag genehmigt Gesetz zum Import von embryonalen Stammzellen (25.04.2002)

Der Deutsche Bundestag bewilligt Import von embryonalen Stammzellen unter bestimmten Bedingungen (30.1.2002)

Stellungnahme von Dr. med. Santiago Ewig, Poliklinik der Universität Bonn, im Wortlaut:
"HEILUNGSVERSPRECHEN versus MENSCHENWÜRDE: Elemente einer Kritik neuer Biotechnologien"

Klare Stellungnahme von Bonner Forschern: Forschung mit menschlichen embryonalen Stammzellen an der Universität Bonn widerspricht der unbedingten Schutzwürdigkeit menschlichen Lebens (Ende Juli 2001)

Externe Links

Bundestag

Verfassung der Bundesrepublik Deutschland

Enquete-Kommission Recht und Ethik der modernen Medizin

Schlussbericht "Recht und Ethik der modernen Medizin (14.4.2002, PDF 1.4 MB)

Zweiter Teilbericht Stammzellforschung (PDF 1.34 MB)

Der Nationale Ethikrat www.nat-ethikrat.de www.nationaler-ethikrat.de (Finden Sie selber heraus, welche Adresse ethisch "top" und welche "flop" ist!)

Nationaler Ethikrat befürwortet PID: Weitere Informationen und Links zu Pressereaktionen (23.01.2003)

Bundespräsident Johannes Rau, Rede vom 18. Mai 2001 im Wortlaut.

Homepage der Deutschen Bundesregierung

Bundeskanzler Gerhard Schröder, Der neue Mensch. Die Woche vom 20.12.2000.

Rede von Bundeskanzler Gerhard Schröder anlässlich des Jahresempfangs der Evangelischen Akademie Tutzing am 17.01.2001.

Stellungnahme des Nationalen Ethikrates: Klonen zu Fortpflanzungszwecken und Klonen zu biomedizinischen Forschungszwecken (PDF, 13.09.2004)

Bundesministerium für Justiz

Bundesministerium für Gesundheit

Embryonenschutzgesetz 1990

Zusammenfassung über die aktuelle Debatte in Deutschland auf dieser Homepage. Siehe News. Weiterführende Links:

Referat von Karl Kardinal Lehmann: "Das Recht, ein Mensch zu sein. Zur Grundfrage der gegenwärtigen bioethischen Probleme." Eröffnungsreferat anlässlich der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz in Fulda vom 24. Sept. 2001.

Deutsche Bischofskonferenz, Der Mensch, sein eigener Schöpfer? Stellungnahme zu Fragen der Biomedizin vom 8. März 2001.

Bettina Schöne-Seifert, Haben frühe Embryonen einen unbedingten Anspruch auf Lebensschutz? Berliner Tagesspiegel vom 3. Feb. 2001.

Kulturstaatsminister Julian Nida-Rümelin, Bioethik: Wo die Menschenwürde beginnt. Berliner "Tagesspiegel" vom 3. Jan. 2001.

Homepage der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG)

Die Empfehlung der Deutschen Forschungsgemeinschaft vom 3. Mai 2001

Deutsche Bundesärztekammer

Deutsches Referenzzentrum für Ethik in den Biowissenschaften

home
Deutschsprachige Webseite zum Thema Klonen
zurück