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24.06.2002 Italien

Italien: Drakonische Strafen für heterologe Befruchtung und Klonen in Sicht

ROM, 19. Juni 2002 (ZENIT.org) Das italienische Parlament hat am Dienstag das neue Gesetz zur künstlichen Befruchtung verabschiedet, welches der nicht geklärten Situation in dieser Angelegenheit ein für alle mal ein Ende bereitet. Der Gesetzesantrag ist dem Senat zur endgültigen Verabschiedung übergeben worden.

Er sieht die Anerkennung der Rechte aller beim Prozess der künstlichen Fortpflanzung Beteiligten vor, auch die der Ungeborenen. Wie bereits zuvor wurde der Fraktionszwang aufgehoben, so dass jeder Abgeordnete gemäß seiner ethisch-moralischen Überzeugungen wählen konnte. Nach einer hitzigen Debatte stimmten 266 dafür und 144 dagegen, während sich 10 der Stimme enthielten.

Dem Gesetzeswortlaut gemäss wird die künstliche Befruchtung innerhalb der italienischen Grenzen nur dann erlaubt, wenn feststeht, dass andere Mittel und Wege ineffizient sind. Auch ist die ausdrückliche Zustimmung des Partners vonnöten. Artikel 4 verbietet den Gebrauch von Sperma oder Eizellen, die nicht vom Partner stammen, also die sogenannte heterologe Befruchtung, die für die Ärzte mit Geldbussen von bis zu 600.000 Euro sowie mit Berufsverbot für drei Jahre geahndet wird. Für das Paar gibt es hingegen keine Sanktionen.

Künstliche Befruchtung ist künftighin nur Paaren verschiedenen Geschlechtes und im fruchtbaren Alter vorbehalten. Alleinstehende, homosexuelle Paare und ältere Paare haben kein Recht auf künstliche Befruchtung.

Man kann in Italien nicht mehr als drei Embryonen zeugen, die sofort und zusammen in den Mutterleib eingepflanzt werden müssen. Einzige Ausnahme ist der Gesundheitszustand der Frau, der eine Implantation schon einmal verschieben kann. Selektive Abtreibung ist verboten, es sei denn in vom Gesetz vorgesehenen Fällen, die in Italien per Referendum erlaubt wurde.

Laut Gesetz obliegt es der italienischen Regierung zu entscheiden, was mit den 300.000 in Befruchtungszentren konservierten Embryonen geschieht. 30 Tage nach Verabschiedung dieses Gesetzes müssen diese Zentren an das Gesundheitsministerium eine Liste der konservierten Embryonen schicken. Drei Monate später wird das Ministerium ücer die "Modalitäten und Konservierungstermini der Embryonen" verfügen. Unter Artikel 15 ist auch Verweigerung aus Gewissensgründen vorgesehen, nach der das Gesundheitspersonal nach Verlangen am künstlichen Befruchtungsprozess nicht teilnehmen muss. Das Gesetz verbietet Manipulierungen und Experimentieren mit Embryonen, sowie Selektion aus eugenischen Gründen.

Verboten ist auch menschliches Klonen, das mit einer Gefängnisstrafe zwischen 10 und 20 Jahren, einer Geldbuße zwischen 600.000 und einer Million Euro und dem endgültigen Verbot der Berufsausübung geahndet wird.

Verschiedene Frauen- und auch Ärztegruppen hatten darauf hingewiesen, dass durch die Einschränkungen der künstlichen Befruchtung die gesundheitlichen Belastungen der Frauen durch mehrfache Hormonbombardierungen ebenso wachsen würde wie die Kosten der Therapien. Gewinner dieser Maßnahme seien die Privatkliniken für künstliche Befruchtung im In- und Ausland.

"Die Wildwestretortenära endet auf sublime Weise in Italien", so hingegen Donna Olympia Tarzia, Generalsekretärin der Bewegung für das Leben.